Leistungen der Krankenversicherungen
Autor: PD Dr. med. Gesche Tallen, erstellt am: 09.02.2016, Redaktion: Maria Yiallouros, Zuletzt geändert: 09.02.2016
Leistungsanträge bei der Krankenkasse
Basisleistungen der Krankenversicherung werden grundsätzlich auf Vorlage der Krankenversicherungskarte beziehungsweise der elektronischen Gesundheitskarte vor Behandlungsbeginn beim nachsorgenden Arzt gewährt. Einige Leistungen werden jedoch nur auf Antrag und nach Genehmigung durch die Krankenkasse bewilligt. Über einen solchen Leistungsantrag muss von der Kasse innerhalb von drei Wochen entschieden werden.
Ist eine gutachterliche Stellungnahme nötig, beträgt die Frist fünf Wochen, wobei der Antragssteller über die Notwendigkeit dieser Stellungnahme zu informieren ist. Kann die Krankenkasse die vorgegebene Frist nicht einhalten, muss dies rechtzeitig und unter Darlegung hinreichender Gründe schriftlich mitgeteilt werden.
Liegt kein hinreichender Grund oder keine Entscheidung der Kasse vor, gilt die Leistung nach Ablaufen der Frist als genehmigt. Der Versicherte hat dann das Recht, sich die Leistung selbst zu beschaffen; die Krankenkasse muss dadurch entstandene Kosten erstatten.
Widerspruch gegen Ablehnungsbescheid
Lehnt die Krankenkasse eine Leistungsübernahme ab, besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats in Widerspruch zu gehen. Die Kasse hat dann drei Monate Zeit, um diesen zu bearbeiten.
Sollte innerhalb dieser drei Monate keine Entscheidung erfolgen, kann der ehemalige Patient beim Sozialgericht Untätigkeitsklage einreichen. In dringenden Fällen lässt sich eine einstweilige Anordnung wegen Dringlichkeit beantragen. Dabei steht der ehemalige Patient in der Pflicht, die Dringlichkeit an Eidesstatt zu erklären und nachzuweisen.
Gut zu wissen: Neben Logopädie, Ergotherapie und Physiotherapie ist auch die ambulante Neuropsychologie in Deutschland jetzt Leistung der gesetzlichen Krankenkassen, sofern die Therapeuten eine psychotherapeutische Ausbildung haben und über eine Qualifikation im Bereich Neuropsychologie verfügen.