Spätfolgen und Führerschein
Autor: Dr. med. habil. Gesche Tallen, erstellt am: 09.02.2016, Redaktion: Maria Yiallouros, Zuletzt geändert: 06.03.2019
Der Paragraph 2 des Straßenverkehrsgesetzes besagt, dass nur Fahrtaugliche (das heißt in Deutschland: Erwachsene, die die dazu notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen) ein Kraftfahrzeug führen dürfen.
Manche Überlebende einer ZNS-Tumorerkrankung, die von bestimmten Spätfolgen betroffen sind, erfüllen diese Bedingungen (wenn auch manchmal nur vorübergehend) nicht.
So haben beispielsweise ehemalige Patienten mit einem Krampfleiden (siehe Kapitel "Epilepsie"), auch wenn sie regelmäßig die angezeigten Medikamente einnehmen, ein – wenn auch oft nur zeitweilig – erhöhtes Risiko, am Steuer einen Krampfanfall zu erleiden oder in bestimmten Situationen nicht angemessen reagieren zu können. Dasselbe gilt auch für Überlebende mit bestimmten neurokognitiven Spätfolgen, Bewegungs- und/oder Hormonstörungen (siehe Kapitel zu entsprechenden Spätfolgen).
Zum Schutz des Betroffenen sowie anderer Straßenverkehrsteilnehmer hat die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) deshalb Begutachtungsleitlinien entwickelt, die als Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Fahrtauglichkeit von Betroffenen mit unterschiedlichen geistigen und/oder körperlichen Beeinträchtigungen, wie sie auch bei ehemaligen ZNS-Tumorpatienten vorkommen können, dienen.
Einsicht in diese Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung und deren Auswirkungen in Bezug auf das Alltagsleben von Betroffenen finden Sie hier.