Behandler und Betroffene
Autor: PD Dr. med. Gesche Tallen, Freigabe: Prof. Dr. med. Dr. h. c. Günter Henze, Zuletzt geändert: 26.05.2016
Inhaltsverzeichnis
Mit einem Aufenthalt im Krankenhaus und ärztlicher Behandlung im Allgemeinen entstehen sowohl für den Arzt als auch für den Patienten und dessen Angehörige rechtliche Notwendigkeiten. Zentral ist hier die Frage nach der Einwilligung zur Behandlung.
Einwilligung zur Behandlung
Rechtlich wird jeder ärztliche Eingriff in die Funktion des menschlichen Körpers als Tatbestand der Körperverletzung gefasst. Daher ist es für den Arzt notwendig, vor jedem Eingriff die Einwilligung des Patienten oder gegebenenfalls der Angehörigen einzuholen.
Für Patienten ergibt sich aus dem grundgesetzlich geschützten Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG) das Selbstbestimmungsrecht, welches auch die Freiheit beinhaltet, sich einer objektiv induzierten Behandlung zu verweigern. Diese Möglichkeit und die Verpflichtung seitens des Arztes ist Hintergrund für die manchmal als bürokratisch, aber eventuell auch als überfordernd empfundene Frage nach der Einwilligung zur Behandlung.
Aufklärung und Beratung
Grundlage für eine wirksame Einwilligung ist eine angemessene Aufklärung; hierzu ist der Arzt verpflichtet. Für den Patienten beinhaltet dies gleichzeitig die Möglichkeit, sich umfassend beraten zu lassen. Voraussetzung ist also, dass der Patient durch eine der konkreten Situation angemessene Aufklärung überhaupt in die Lage versetzt wird, eine freie, eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen.
Der Patient muss daher über Art, Durchführung und Ziel des ärztlich beabsichtigten Eingriffs, ernsthaft in Betracht kommende Alternativbehandlungen sowie über die jeweils spezifischen Risiken des Eingriffs informiert werden. Wichtig ist, dass für den Patienten beziehungsweise die Angehörigen eine realistische Entscheidungsgrundlage geschaffen wird und dass auf eventuelle Nachfragen umfassend und kompetent sowie verständlich Auskunft gegeben wird.
Da die Patienten häufig noch zu jung sind, um ein Aufklärungsgespräch zu verstehen, geschweige denn, eine eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen, sind hier die Sorgeberechtigten angesprochen und gefordert.
Selbstbestimmungsfähigkeit Jugendlicher
Das Kind beziehungsweise der oder die Jugendliche ist jedoch - da es sich um Entscheidungen und Eingriffe handelt, die sein / ihr weiteres Leben wesentlich bestimmen können, dem jeweiligen Alter und Entwicklungsstand entsprechend in die Entscheidungsfindung und weitere Behandlung mit einzubeziehen.
Selbstbestimmungsfähigkeit setzt voraus, Für und Wider der beabsichtigten Behandlung zu verstehen, gegeneinander abzuwägen und eine eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen. Selbstbestimmungsfähigkeit lässt sich nicht an einem bestimmten Alter festmachen. Zwar erscheint vor Vollendung des 14. Lebensjahres eine eigenständige, selbstverantwortliche Entscheidung des Jugendlichen ausgeschlossen, es ist jedoch immer im Einzelfall zu entscheiden, inwiefern diese Einschätzung Bestand hat.