Behandler und Betroffene

Autor: Dr. med. Gesche Tallen, Zuletzt geändert: 24.01.2018

Mit einem Aufenthalt im Krankenhaus und ärztlicher Behandlung im Allgemeinen entstehen sowohl für den Arzt als auch für den Patienten und dessen Angehörige rechtliche Notwendigkeiten. Zentral ist hier die Frage nach der Einwilligung zur Behandlung.

Einwilligung zur Behandlung

Rechtlich wird jeder ärztliche Eingriff in die Funktion des menschlichen Körpers als Tatbestand der Körperverletzung gefasst. Daher ist es für den Arzt notwendig, vor jedem Eingriff die Einwilligung des Patienten oder gegebenenfalls der Angehörigen einzuholen. Für Patienten ergibt sich aus dem grundgesetzlich geschützten Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG) das Selbstbestimmungsrecht, welches auch die Freiheit beinhaltet, sich einer objektiv induzierten Behandlung zu verweigern. Diese Möglichkeit und die Verpflichtung seitens des Arztes ist Hintergrund für die manchmal als bürokratisch, aber eventuell auch als überfordernd empfundene Frage nach der Einwilligung zur Behandlung.

Aufklärung und Beratung

Grundlage für eine wirksame Einwilligung ist eine angemessene Aufklärung, wozu der Arzt verpflichtet ist. Für den Patienten beinhaltet dies gleichzeitig die Möglichkeit sich umfassend beraten zu lassen. Voraussetzung ist also, dass der Patient durch eine der konkreten Situation angemessene Aufklärung überhaupt in die Lage versetzt wird, eine freie, eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen. Der Patient muss daher über Art, Durchführung und Ziel des ärztlich beabsichtigten Eingriffs, ernsthaft in Betracht kommende Alternativbehandlungen sowie die jeweils spezifischen Risiken des Eingriffs informiert werden. Wichtig ist, dass für den Patienten bzw. die Angehörigen eine realistische Entscheidungsgrundlage geschaffen wird, dass auf eventuelle Nachfragen umfassend und kompetent sowie verständlich Auskunft gegeben wird

Selbstbestimmungsfähigkeit Jugendlicher

Kinder und Jugendliche sind entsprechend dem jeweiligen Alter und Entwicklungsstand in die Entscheidungsfindung und weitere Behandlung mit einzubeziehen. Es handelt sich schließlich um Entscheidungen und Eingriffe, die das weitere Leben wesentlich bestimmen können.
Selbstbestimmungsfähigkeit setzt voraus, das Für und Wider der beabsichtigten Behandlung zu verstehen, gegeneinander abzuwägen und eine eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen. Selbstbestimmungsfähigkeit lässt sich nicht an einem bestimmten Alter festmachen. Zwar erscheint vor Vollendung des 14. Lebensjahres eine eigenständige, selbstverantwortliche Entscheidung des Jugendlichen ausgeschlossen, es ist jedoch immer im Einzelfall zu entscheiden, inwiefern diese Einschätzung Bestand hat.